AGB / Wohnmobilvermietung Dresden
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages / Mietpreis:
1.1. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.2. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, ohne schriftliche Bestätigung, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder Telefax übermittelt werden.
1.3. Es gelten die Mietpreise der jeweils gültigen Preisliste.
1.4. Das Reisemobil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
2.1. Reservierungs-/Zahlungsbedingungen:Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Buchung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung der Fristen, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
Bei Buchung muss eine Anzahlung von 25% geleistet werden. Der restliche Mietpreis muss 4 Wochen vor Mietbeginn bar beglichen, oder auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 10 Tage zum Anmietdatum) wird der komplette Mietpreis sofort fällig. Eine Fahrzeugübergabe an den Mieter ohne Bezahlung des Mietpreises und Hinterlegung der Kaution, in Höhe von
1.500,- EUR ist nicht möglich. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und erfolgter Mietvertragsendabrechnung durch den Vermieter erstattet. Alle anfallenden Extras, wie z.B. Tankkosten in Höhe von 3,00 EUR pro Liter, Innenreinigung, Bad und WC-Reinigung werden bei der Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.
2.2. Kaution: Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Reisemobils an den Vermieter eine Kaution in Höhe von 1500,- EUR in Bar. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.
3. Kündigung, Stornierungen, Kilometerbeschreibung
3.1. Bei Stornierung des Mietvertrages sind vom Mietpreis fällig:
25% vom Mietpreis ab 14 Tage nach Buchung bis 29 Tage vor Mietantritt,
50% vom Mietpreis von 28 bis 14 Tage vor Mietantritt,
80% vom Mietpreis bei weniger als 14 Tage vor Mietantritt,
Eine Reiserücktrittskosten Versicherung ist empfehlenswert und kann über unseren Versicherungspartner selbst abgeschlossen werden.
3.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
3.2.1 Ansonsten ist eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
3.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Reisemobill spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Reisemobil selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Reisemobil zum Vermieter zurückzubringen
3.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Reisemobil nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen, sowohl auch Ersatzansprüche vom Nachmieter (an den Vermieter) auf den Mieter umlegen.
3.3. Pro Miettag sind 250 Kilometer frei, jeder Mehrkilometer wird mit 0,30 EUR berechnet. Ab einer Mietdauer von 14 Tagen, sind alle Kilometer bis
5000 Km frei. Mehrkilometer nach Absprache.
4. Übergabe, Rückgabe und Reinigung
4.1 Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt auf dem Elbtalblick 6 in 01705 Freital OT Pesterwitz zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs ist bindend. Bei Übergabe erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und der Ausrüstung laut Inventarliste mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an.
4.2. Bitte übergeben Sie das Fahrzeug in dem Zustand, in dem Sie es von uns empfangen haben, sauber, vollgetankt und mit entleertem Abwasser- und Toilettentank.
Auf Wunsch übernehmen auch wir folgende Leistungen für Sie, zu nachfolgenden Preisen:
Innenreinigung: 90,00 EUR
Toilettenreinigung: 70,00 EUR
Tanken: 3,00 EUR pro Liter Diesel
4.3. Der Mieter ist auf die erhöhte Brückendurchfahrtshöhe, maximale Personenzahl und das maximale Gesamtgewicht von 3,5 T hingewiesen worden.
5. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
5.1. Die Benutzung des Reisemobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union gestattet (Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft). Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. In anderen Ländern besteht u.U. kein Versicherungsschutz.
5.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
5.2.1. Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution.
5.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
5.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
5.3. Im Reisemobil gilt absolutes Rauchverbot.
5.4. Das mitführen von Haustieren ist nur in Ausnahmefällen und nur nach Absprache mit dem Vermieter gestattet.
5.5. Das Reisemobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
5.6. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Reisemobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
5.7 Das Mindestalter des Mieters bzw. der weiteren Mieter muss mindestens 25 Jahre betragen. Desweiteren muss der Mieter bzw. die berechtigten Fahrer mindestens 3 Jahr im Besitz des Führerscheins Klasse B sein.
6. Kleinreparaturen
6.1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende Strom- und Wasser-Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
6.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150 EUR je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
7. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Reisemobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: – Das Reisemobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern; – Das Reisemobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz;
7.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Reisemobill, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteilung.
7.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Reisemobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
7.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
7.5. Wird bei der Rückgabe des Reisemobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
7.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
7.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von
25,- EUR als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.
8. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
8.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
8.2. Treten nach der Übergabe des Reisemobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Reisemobil auf, die die Gebrauchtauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur zu beheben.
8.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde, Wochenmietpreise entsprechend, zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
8.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 8.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
8.5. Ziffer 8.2. bis 8.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 8.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
9. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
9.1. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
9.2. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Schäden die im Mietzeitraum am Fahrzeug geschehen sind werden dem Mieter zur Last gelegt. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Kaution (Vollkasko/Teilkasko pro Schadensfall 1000 EUR ), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 9.3. zutreffend ist.
9.3. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Reisemobil bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung der Mieter in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 9.2. tritt in diesem Fall nicht ein.
10. Haftung des Vermieters:
10.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
10.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 10.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
10.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrers und Mitbenutzers. Es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
11. Technische und optische Veränderungen:
11.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
11.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
12.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
12.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. |